Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
2.
Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.