DonauSchPVAnl 1993 § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern nach § 3.20 Nr. 2 liegen.

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