DonauSchPVAnl 1993 § 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
2.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von