Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
DonauSchPVAnl 1993 § 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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