DonauSchPVAnl 1993 § 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.

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