DonauSchPVAnl 1993 § 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nr. 3 zu führen.

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