- 1.
-
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen. - 2.
-
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen für in dieser Verordnung nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörde zugelassene Mitteilungen zu benutzen. - 3.
-
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 vorschreiben. - 4.
-
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff-Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.