Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freigelassen werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
DonauSchPVAnl 1993 § 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.