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DonauSchPVAnl 1993 § 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freigelassen werden.

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