DonauSchPVAnl 1993 § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Auf Strecken mit vorgeschriebenen Kurs wird dieser durch die Tafelzeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Tafelzeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
2.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Tafelzeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

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