Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
DonauSchPVAnl 1993 § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.