DonauSchPVAnl 1993 § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, auf denen ein rotes Licht nach § 3.15 oder der rote Kegel nach § 3.32 gezeigt werden.
3.
Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
4.
Wasserskiläufer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.

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