- 1.
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Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie: - a)
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vor Hafenmündungen, - b)
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in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen, - c)
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in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen, - d)
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in der Nähe nicht frei fahrender Fähren, - e)
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auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken
ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß. - 2.
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Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt. - 3.
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Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die die Flagge oder Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.