DonauSchPVAnl 1993 § 6.20 Vermeiden von Wellenschlag

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie:
a)
vor Hafenmündungen,
b)
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen,
c)
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen,
d)
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,
e)
auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken
ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
2.
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3.
Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die die Flagge oder Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

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