DonauSchPVAnl 1993 § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Es ist verboten, an in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Tafelzeichen A.1 nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 2 Buchstabe b führen.

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