DonauSchPVAnl 1993 § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
2.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
a)
das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
b)
das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

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