DonauSchPVAnl 1993 § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
3.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
4.
Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
a)
ein oder mehrere rote Lichter: Verbot der Durchfahrt;
b)
ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht: Die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
c)
ein oder mehrere grüne Lichter: Erlaubnis zur Durchfahrt;
d)
zwei rote Lichter übereinander: Der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schiffahrt ist unterbrochen;
e)
ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d: Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
f)
zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d: Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt in Gegenrichtung ist verboten.
5.
Die roten Lichter nach Nummer 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

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