- 1.
-
Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten: - a)
-
zwei rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb; - b)
-
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen; - c)
-
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht: Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet; - d)
-
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt.
- 2.
-
Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt: - a)
-
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter: Ausfahrt verboten; - b)
-
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter: Ausfahrt erlaubt.
- 3.
-
Rote Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden. - 4.
-
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.