- 1.
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An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. - 2.
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Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. - 3.
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An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.