Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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