DonauSchPVAnl 1993 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fundstelle des Originaltexts: BGBl. I 1993, Anlageband S. 59 - 83

1.
Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt: ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder, sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nr. 3).
1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5 gegebene Bedeutung: 1 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
1.4.1
"Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2
"Seitenlichter": an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3
"Hecklicht": ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4
"von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.
1.5
Erklärung der Symbole: ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen a ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59) von allen Seiten sichtbares Licht b ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59) nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht c ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Funkellicht d ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht e ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Tafel oder Flagge f ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Wimpel g ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Ball h ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Zylinder i ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Kegel j ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Doppelkegel k ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60) Radarreflektor l ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
2.
Bezeichnung während der Fahrt

  bei Nacht   bei Tag 2.1 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb     2.1.1 (§ 3.08 Nr. 1):       2 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)   ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.1.2 (§ 3.08 Nr. 2):       3 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)   wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff   keine zusätzliche Bezeichnung 2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt       (§ 3.08 Nr. 3):       4 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)   ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff   keine zusätzliche Bezeichnung 2.2 Schleppverbände     2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes 2.2.2 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes   (§ 3.09 Nr. 1):   (§ 3.29 Nr. 1):   5 ...   6 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)   zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts   ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders 2.2.3 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes 2.2.4 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes   (§ 3.09 Nr. 2):   (§ 3.29 Nr. 2):   7 ...   8 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)   drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts   ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders 2.2.5 geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden       (§ 3.09 Nr. 4):       9 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)   ein weißes Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung   10 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)   zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes   keine zusätzliche Bezeichnung 2.3 Schubverbände     2.3.1 (§ 3.10 Nr. 1)       11 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)   drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff   keine zusätzliche Bezeichnung 2.4 Koppelverbände     2.4.1 (§ 3.11 Nr. 1):       12 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)   auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung 2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren       (§ 3.11 Nr. 2):       13 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)   auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung 2.5 Fahrzeuge unter Segel     2.5.1 (§ 3.12 Nr. 1 und 2):       14 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)   Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen   keine zusätzliche Bezeichnung 2.6 Kleinfahrzeuge     2.6.1 mit Maschinenantrieb       (§ 3.13 Nr. 1):       15 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)   ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung   oder:       16 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)   ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung   oder:       17 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)   ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden   keine zusätzliche Bezeichnung   oder:       nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m       (§ 3.13 Nr. 2):       18 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)   ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.6.2 geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt       (§ 3.13 Nr. 4):       19 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)   ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel       (§ 3.13 Nr. 5):       20 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)   Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung   oder:       21 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)   Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes   keine zusätzliche Bezeichnung   oder:       nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m       22 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)   ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.6.4 einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge       (§ 3.13 Nr. 6):       23 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)   ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen 2.6.6 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen   (§ 3.13 Nr. 1):   (§ 3.30):   eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:       24 ...   25 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)   ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten 2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen     2.7.1 (§ 3.31):       26 ... (Abbildung   keine zusätzliche Bezeichnung   ein gelber Doppelkegel 2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 2.8.1 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.2 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.14 Nr. 1):   (§ 3.32 Nr. 1):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   27 ...   28 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)   ein blaues gewöhnliches Licht   ein blauer Kegel mit der Spitze unten 2.8.3 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.4 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.15 Nr. 1):   (§ 3.32 Nr. 2):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   29 ...   30 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)   auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten   31 ...   32 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)   einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten 2.8.5 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.6 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.14 Nr. 2):   (§ 3.32 Nr. 2):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   33 ...   34 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)   33a ...   34a ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)   ein gewöhnliches blaues Licht muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert   ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert   35 ...   36 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)   ein blaues gewöhnliches Licht muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet   ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet 2.8.7 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.8 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.15 Nr. 2):   (§ 3.33 Nr. 2):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   37 ...   38 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)   37a ...   38a ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)   ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden   ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden   39 ...   40 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)   ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet   ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet 2.8.9 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert 2.8.10 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert   (§ 3.14 Nr. 2):   (§ 3.32 Nr. 2):   41 ...   42 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)   ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1 2.8.11 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert 2.8.12 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert   (§ 3.14 Nr. 4):   (§ 3.32 Nr. 2):   43 ...   44 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)   ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1 2.8.13 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert 2.8.14 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert   (§ 3.15 Nr. 2):   (§ 3.33 Nr. 2):   45 ...   46 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)   ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1 2.8.15 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert 2.8.16 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert   (§ 3.15 Nr 4):   (§ 3.33 Nr. 2):   47 ...   48 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)   ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1 2.8.17 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.18 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.14 Nr. 3):   (§ 3.32 Nr. 3):   49 ...   50 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)   das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter   ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes 2.8.19 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.20 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.15 Nr. 3):   (§ 3.33 Nr. 3):   51 ...   52 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)   das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter   ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes 2.9 Fähren     2.9.1 nicht frei fahrend 2.9.2 nicht frei fahrend   (§ 3.16 Nr. 1):   (§ 3.34):   53 ...   54 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)   ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar   ein grüner Ball 2.9.3 frei fahrend 2.9.4 frei fahrend   (§ 3.16 Nr. 2):   (§ 3.34):   55 ...   56 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)   ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht   ein grüner Ball 2.9.5 frei fahrend mit Vorrang       (§ 3.16 Nr. 3):       57 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)   zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung 2.10 manövrierunfähige Fahrzeuge     2.10.1 (§ 3.18 Nr. 1): 2.10.2 (§ 3.35 Nr. 1):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   58 ...   59 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)   ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein   eine rote Flagge, die geschwenkt wird 2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen     2.11.1 (§ 3.19):       60 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)   eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter   keine zusätzliche Bezeichnung 2.12 Fahrzeug mit Vorrang 2.12.1 (§ 3.36):       zusätzliche Bezeichnung:   keine zusätzliche Bezeichnung   61 ... (Abbildung ein roter Wimpel 3. Bezeichnung beim Stilliegen     3.1 allgemeine Fälle     3.1.1 einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stilliegen 3.1.2 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt   (§ 3.20 Nr. 1):       62 ...   63 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)   ein weißes gewöhnliches Licht   ein schwarzer Ball 3.1.3 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände 3.1.4 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände   (§ 3.20 Nr. 2):   (§ 3.36a Nr. 1):   64 ...   65 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)   zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes   ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff 3.1.5 vom Ufer entfernt stilliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge   (§ 3.20 Nr. 3):   (§ 3.36a Nr. 1):   66 ...   67 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)   ein weißes gewöhnliches Licht   keine zusätzliche Bezeichnung 3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 3.2.1 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.2 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 1):   zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:   68 ...   69 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)   ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein blauer Kegel mit der Spitze unten 3.2.3 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.4 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 1):   70 ...   71 ...   Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)   ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten   72 ...   73 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)   ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten 3.2.5 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.6 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 1):   74 ...   75 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)   ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite   ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite 3.2.7 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.8 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 2):   76 ...   77 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)   ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite   ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite 3.2.9 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.10 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern   (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 2):   78 ...   79 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)   ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes 3.2.11 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.12 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern   (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 2):   80 ...   81 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)   ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes   ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes 3.3 Fähren     3.3.1 nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend       (§ 3.23 Nr. 1):       82 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)   ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar   keine zusätzliche Bezeichnung 3.3.2 frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend       (§ 3.23 Nr. 2):       83 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)   ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stilliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung 3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen 3.4.1 (§ 3.25):       84 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)   eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter   keine zusätzliche Bezeichnung 3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schiffahrt darstellen 3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):   85 ...   86 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)   eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter   eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen 3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 3.6.1 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen 3.6.2 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen   (§ 3.27 Nr. 1):   (§ 3.41 Nr. 1 und 2):   87 ...   88 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball       oder:       89 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7) 3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind 3.6.4 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind   (§ 3.27 Nr. 1)   (§ 3.41 Nr. 1)   sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge   sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge   (§ 3.27 Nr. 2):   (§ 3.41 Nr. 4):   90 ...   91 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel 3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können 3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen 3.7.2 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen   (§ 3.28 Nr. 1 und 2):   (§ 3.42):   92a ...   93a ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)   92b ...   93b ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81)   zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht   eine gelbe Tonne mit Radarreflektor 3.7.3 Schwimmende Geräte bei der Arbeit 3.7.4 Schwimmende Geräte bei der Arbeit   (§ 3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 2):   (§ 3.41 Nr. 1, § 3.42):   zum Beispiel:   zum Beispiel:   94 ...   95 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81) 4. Sonstige Zeichen     4.1 Verbot das Fahrzeug zu betreten       (§ 3.43):           96 ... (Abbildung 4.2 Rauchverbot       (§ 3.44):           97 ... (Abbildung 4.3 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden       (§ 3.45)       bei Nacht   bei Tag   98 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)   ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand) 4.4 Notzeichen       (§ 3.46):       bei Nacht   bei Tag   99 ...   100 ...   (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)   ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;   oder:   eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;   oder:   Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;   oder:   ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... - - - ... (SOS);   oder:   ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;   oder:   rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;   oder:   langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme. 4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander       (§ 3.47):           101 ... (Abbildung 4.6 zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag   (§ 3.48 Nr. 1):       bei Nacht   bei Tag   102 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)   ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar   eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß 4.7 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen   (§ 3.49):       bei Nacht   bei Tag   103 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)   ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von