DonauSchPVAnl 1993 Anlage 9 Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122

1.
Entzündbare Flüssigkeiten: Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben. Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
a)
entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
b)
entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
c)
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
2.
Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure, wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als

2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder 10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
befördert werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von