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DPMAV 2004 § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.

(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (10. Zivilsenat) - X ZB 4/19
14. Juli 2020
X ZB 4/19 14. Juli 2020