Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
DRiG § 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Deutsches Richtergesetz
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