DRiG § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

Deutsches Richtergesetz

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von