Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

DRiG § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Deutsches Richtergesetz

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von