DRiG § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters

Deutsches Richtergesetz

(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.

(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 441 AR 31/18
7. Dezember 2018
441 AR 31/18 7. Dezember 2018
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 225/13
26. August 2013
2 BvR 225/13 26. August 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 1569/10
18. Februar 2011
1 K 1569/10 18. Februar 2011