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| 1. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 17.02.2011 beantragt, oder eine Vertagung der Verhandlung war nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Nach § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben und verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Derartige erhebliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat. Dann gebietet es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Vertagungs- oder Terminsverlegungsantrag eines Klägers zu entsprechen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 8 B 162/98 -, juris Rn. 2 m.w.N.).Dem Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32/09 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 19). |
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| Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 lediglich vorgetragen, er sei erkrankt. Weder hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung das angekündigte ärztliche Attest vorgelegt noch sonst schlüssig und substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen er nicht in der Lage sei, zur mündlichen Verhandlung zu kommen und an dieser teilzunehmen. Angesichts dessen und angesichts der Gesamtumstände des Verfahrensablaufs geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der Kläger mit seinem Verlegungsantrag die Absicht verfolgt, das Verfahren zu verzögern. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.07.2010, mit dem er die Klage erhoben hat, eine ergänzende Klagebegründung angekündigt. Diese ergänzende Klagebegründung hat der Kläger weder in der dafür bestimmten Frist bis zum 03.09.2010 noch in der bis zum 31.10.2010 verlängerten Frist noch später vorgenommen. Auch seiner gegenüber dem Gericht am 02.12.2010 telefonisch gemachten Ankündigung, er werde in den nächsten zwei Wochen schriftlich die Aussetzung des Verfahrens beantragen, ist der Kläger erst mit dem Schriftsatz vom 17.02.2011, in dem er einen Aussetzungsantrag gestellt und lediglich im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis auf das fehlende Vorverfahren begründet hat, nachgekommen. |
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| 2. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist unzulässig. Denn weder kann der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (a), noch hat er das nach §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren bisher durchgeführt (b). |
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| a) Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010 - 9 K 1101/01 -, VBlBW 2002, 261, 262; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 29 Rn. 6; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 29 Rn. 3 m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 29 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 29 Rn. 3) oder im Hinblick darauf, dass der Kläger eine begünstigende Regelung erstrebt, als Verpflichtungsklage statthaft ist. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind nämlich gleichermaßen nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage kann jedenfalls nur als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zulässig sein. Denn die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist ein Verwaltungsakt (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985 - Bs V 37/85 -, NJW 1985, 2354, 2355; VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010, a.a.O.; Geiger, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 29 Rn. 6; Kopp/Schenke, a.a.O.). Soweit angenommen wird, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei wie der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts kein Verwaltungsakt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.1988 - 8 A 9/87 -, juris Rn. 27 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Die Wahl der ehrenamtlichen Richter gleicht nicht der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts. Der Beschluss eines Geschäftsverteilungsplans ist eine Tätigkeit, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen hat und unter den Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stellt. Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts ist ein Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11). Die Wahl nach § 29 VwGO hingegen begründet unmittelbar die Rechtsstellung der einzelnen ehrenamtlichen Richter und ist daher ein Verwaltungsakt (ebenso Geiger, a.a.O.; Ziekow, a.a.O.). |
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| Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 -, NVwZ 1997, 994 = juris Rn. 34, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger kann von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte gewählt werden müssen. Ein subjektives Recht, gewählt zu werden, besteht nicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Ebensowenig kann der Kläger eine Klagebefugnis darauf stützen, sein nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehender Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern sei verletzt. Zwar gehört das Amt des ehrenamtlichen Richters zu den öffentlichen Ämtern i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Daher kann es grundsätzlich möglich sein, auf die schlüssige Behauptung einer insoweit fehlerhaften Auswahlentscheidung eine Klage gegen die Wahl nach § 29 VwGO zu gründen. Dabei kann hier offen bleiben, ob es für das Vorliegen einer Klagebefugnis einer willkürlichen Nichtberücksichtigung des Betroffenen bedarf (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.) oder sich diese bereits bei einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung ergeben kann (vgl. Geiger und VG Stuttgart, je a.a.O.). Denn keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Vorbringen des Klägers lässt es in keiner Weise denkbar erscheinen, dass bei der Durchführung der Wahl Rechtsverstöße erfolgt sind, durch die sein Anspruch auf gleichen Zugang zum Amt des ehrenamtlichen Richters verletzt ist. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers ist aufgrund der vom ihm dargelegten Umstände und der vorliegenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen. |
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| Soweit der Kläger rügt, der Wahlausschuss habe die Kriterien für die Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht selbst festgelegt, sondern der Präsident des Verwaltungsgerichts XXX habe diese dem Ausschuss vorgegeben, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Nach der Niederschrift über die Wahl - an deren inhaltlicher Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat und die der Kläger auch nicht konkret bestreitet - wurden die Kriterien zwar vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts in die Sitzung eingeführt, jedoch vom Wahlausschuss diskutiert und danach von diesem beschlossen. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargelegt, auf welche Umstände er sein diesbezügliches Vorbringen stützt. |
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| Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Wahlausschuss gerade diese Kriterien bestimmte. Die Berücksichtigung von Kandidaten, die bereits ehrenamtliche Richter waren, ist offenkundig sachgerecht, da das Kriterium ermöglicht, die bei diesen Kandidaten bestehende Erfahrung weiter nutzbar zu machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 21.08.1986 - 6 CB 36/85 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.1985, a.a.O.); eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann hieraus nicht folgen. Das Kriterium "Jahrgang ab 1950" für die übrigen Kandidaten kann sich nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben. Denn er erfüllte dieses Kriterium. Das gleiche gilt für das Kriterium, dass die Kandidaten aktiv im Berufsleben stehen sollen. Auch dieses Kriterium erfüllte der Kläger. Das Kriterium der - soweit möglich - regelmäßigen Berücksichtigung von Frauen und Männern ist ebenfalls offenkundig nicht zu beanstanden. Es steht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Die Berücksichtigung des Migrationshintergrunds als weiteres Kriterium, wie vom Kläger gegenüber dem Justizministerium, nicht aber im Klageverfahren gefordert, ist rechtlich nicht geboten. Art. 33 Abs. 2 GG erfordert dies nicht. Auch aus Art. 3 Abs. 3 GG und aus dem vom Kläger angeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - seine Anwendbarkeit unterstellt - folgt dies offensichtlich nicht. Die genannten Vorschriften enthalten nur Differenzierungsverbote, jedoch keine Gebote, Personen im Hinblick auf bestimmte Merkmale besonders zu fördern oder zu berücksichtigen. |
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| Auch auf Fehler bei der unter Anwendung der festgelegten Kriterien erfolgten Auswahlentscheidung selbst kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht stützen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Auswahlentscheidung die Kriterien gerade zulasten des Klägers angewandt wurden, hat der Kläger nicht angeführt. |
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| Schließlich kann sich eine Klagebefugnis nicht aus der vom Kläger problematisierten Anzahl der von der Stadt XXX vorgeschlagenen Kandidaten ergeben. Die Vorschrift des § 28 Satz 3 VwGO über die für die Vorschlagslisten zugrundezulegende Anzahl der Vorgeschlagenen dient nicht dem Schutz der Belange der einzelnen Kandidaten. Vielmehr soll sie im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass - weil eine ausreichend große Zahl von Kandidaten vorhanden ist - eine echte Auswahlentscheidung durch den Wahlausschuss stattfinden kann. Den Auswahlgremien soll zur Sicherung der demokratischen Grundlage des Laienrichteramts die Möglichkeit einer echten individuellen Auswahl unter den Kandidaten gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 15/4016, S. 10 f.). Der Kläger macht insoweit mithin keine Verletzung eigener Rechte geltend. Der behauptete Fehler kann sich zudem nicht zulasten des Klägers ausgewirkt haben, da eine größere Anzahl von Kandidaten seine Chancen, gewählt zu werden, aller Wahrscheinlichkeit nach verringert hätte. |
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| Die Klage wäre im Übrigen auch unzulässig, wenn man annähme, die Wahl der ehrenamtlichen Richter sei kein Verwaltungsakt, und es sich daher bei der erhobenen Klage nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelte. Denn ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Auch allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO und allgemeine Leistungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger - in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO - geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 = juris Rn. 20, m.w.N.). Daran fehlt es jedoch, wie ausgeführt, im Fall des Klägers. |
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| b) Der Kläger hat das für eine Anfechtungs- ebenso wie für eine Verpflichtungsklage vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren ist hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Beklagte das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zwar gerügt, sich jedoch hilfsweise zur Sache eingelassen hat. Ob ein Vorverfahren regelmäßig entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ist in den Einzelheiten umstritten (vgl. die Nachweise in: BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 31). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Beklagte durch diejenige Behörde, die den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321 = juris Rn. 18; Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507 = juris Rn. 9). Daran fehlt es hier jedoch. Widerspruchsbehörde wäre hier der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, nicht das hier den Beklagten vertretende Justizministerium. Der Zweck des Vorverfahrens ist daher durch das hilfsweise Einlassen des Beklagten auf die Klage nicht erfüllt. Ein Vorverfahren ist folglich, soll die Klage zulässig sein, noch durchzuführen. |
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| 3. Das Verfahren ist auf den Antrag des Klägers hin nicht auszusetzen, auch nicht im Hinblick auf ein vom Kläger nach seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 offenbar noch angestrebtes Widerspruchsverfahren. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs ist zwar noch offen. Der Kläger ist wie alle nicht gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 08.06.2010 über die Nichtwahl informiert worden; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher läuft die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Kammer kann jedoch für eine Aussetzung des Verfahrens keinen hinreichenden Grund erkennen. Zum einen hat der Kläger, der bereits mit der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2010 und mit der Verfügung des Gerichts vom 05.08.2010 auf die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahren hingewiesen worden ist, bis zur mündlichen Verhandlung ein solches nicht eingeleitet. Zum anderen bliebe die erhobene Klage wegen der fehlenden Klagebefugnis auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Mithin würde dem Kläger auch die Widerspruchsbefugnis fehlen. |
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| Von einer Beiladung der gewählten ehrenamtlichen Richter hat die Kammer abgesehen, da diese infolge der Klageabweisung nicht in ihren Rechten betroffen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, ESVGH 46, 160). |
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