DRiG § 5a Studium

Deutsches Richtergesetz

(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.

(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Referenzen

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2218/13
26. Juni 2015
1 BvR 2218/13 26. Juni 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4793/14
17. Dezember 2014
2 E 4793/14 17. Dezember 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 879/13
5. November 2014
2 K 879/13 5. November 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 18/12
29. Mai 2013
6 C 18/12 29. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 492/07
3. Juli 2012
3 A 492/07 3. Juli 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2044/10
21. September 2011
5 K 2044/10 21. September 2011