DRiG § 64 Disziplinarmaßnahmen

Deutsches Richtergesetz

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bs 73/18
25. Juni 2018
3 Bs 73/18 25. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiSt (R) 1/15
18. Februar 2016
RiSt (R) 1/15 18. Februar 2016