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DRiG § 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Deutsches Richtergesetz

Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 362/09
14. Februar 2011
1 A 362/09 14. Februar 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2560/07
5. März 2009
1 A 2560/07 5. März 2009