Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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DRiG § 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 362/09
14. Februar 2011
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1 A 362/09 | 14. Februar 2011 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2560/07
5. März 2009
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1 A 2560/07 | 5. März 2009 |