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DrittelbG § 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1.
mindestens drei Wahlberechtigte,
2.
die Betriebsräte,
3.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen (8. Kammer) - 8 BV 8/25
27. August 2025
8 BV 8/25 27. August 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Wiesbaden (5. Fachkammer) - 5 BV 3/21
4. November 2021
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Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 20/20
28. April 2021
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 TaBV 2161/19
7. Mai 2020
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Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (16. Kammer für Handelssachen) - 3-16 O 1/14
16. Februar 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 46/10
23. Januar 2015
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 46/11
14. August 2013
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18. Juli 2012
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