Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 46/10

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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