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DrittelbG § 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (13. Kammer) - 13 TaBV 46/10
14. Januar 2011
13 TaBV 46/10 14. Januar 2011