(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
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vor der ersten Beschäftigung, - 2.
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vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
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innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und - 2.
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innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.