(1) Arbeitnehmer, die
- 1.
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durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung), - 2.
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ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder - 3.
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erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.