DüMV 2012 Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.


Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen 1 Allgemeine Vorgaben: 1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu. 1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein. 2 Herstellung: 2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind, 2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt, 2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird, 2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen. 2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen: 2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben. 2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben. 2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10, 2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. 2.4 Granulierung: 2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung. 2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger


Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N 0,3 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel
Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt
Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
auch Umhüllung
Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn
neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-
nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3 Ammonium-
sulfatsalpeter
24 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt
CaCO 3 2 %-Punkte
Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a)
Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b)
Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c)
Calciumcarbonat;
auch Umhüllung


Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO 3 ,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Carbamid;
auch Zugabe von elementarem Schwefel,
auch Umhüllung
Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso-
butylidendiharnstoff
32 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid
1.1.6 Harnstoff – Form-
aldehydharnstoff
38 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Formaldehydharnstoff,
Carbamid
1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoff-
derivat]
18 % N Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und
a)
Crotonylidendiharnstoff oder
b)
Isobutylidendiharnstoff oder
c)
Formaldehydharnstoff oder
d)
Acetylendiharnstoff
enthält.





In der Typenbezeichnung ist das Wort
„Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.
1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
kaltwasserlöslicher Stickstoff,
heißwasserlöslicher Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff
31 % N;
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a)
Crotonylidendiharnstoff,
b)
Isobutylidendiharnstoff,
c)
Formaldehydharnstoff,
d)
Acetylendiharnstoff
In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
1.1.9 Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig
10 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
„Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
1.1.11 Ammoniak
flüssig
10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Ammoniak;
auch lösen in Wasser
Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12 Ammonium-
sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]
5 % N
6 % S
Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
Calciumsulfat (CaSO 4 )
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
Blattdüngung geeignet!“.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6
Zeile 6.1.9:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,
2 % S,
es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat – Harnstoff 30 % N


5 % S
Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N    0,5 %-Punkt
S    0,5 %-Punkt
CaCO 3  2 %-Punkte
Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO 3
zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff –
Magnesium
19 % N


5 % MgO
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlösliches
Magnesiumoxid
Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt
Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen
Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff – Calcium 10 % N


10 % Ca
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N   0,4 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.16 Stickstoffdünger-Lösung 15 % N Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger


Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 1.2.1 Dicalciumphosphat mit Magnesium 20 % P 2 O 5
6 % MgO
Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P 2 O 5 ;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P 2 O 5 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat
Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.2 Dicalciumphosphat
mit Tricalciumphosphat
8 % P 2 O 5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P 2 O 5 0,8 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate
1.2.3 Phosphat mit
Silicium
8 % P 2 O 5 Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P 2 O 5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure
Mindestgehalt an Silicat 20 %.
1.2.4 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 16 % P 2 O 5
6 % MgO
Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P 2 O 5 wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat
Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.5 Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil
23 % P 2 O 5 Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P 2 O 5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P 2 O 5 wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamt-P 2 O 5 :
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P 2 O 5 :
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P 2 O 5 :
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden.
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
1.2.6 Rohphosphat 23 % P 2 O 5 Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P 2 O 5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P 2 O 5 :
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P 2 O 5 :
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen
Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
1.2.7 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 16 % P 2 O 5



6 % MgO
Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Gesamt-Magnesiumoxid
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P 2 O 5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;

Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat
Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.
1.2.8 Phosphatdünger-Lösung 20 % P 2 O 5 wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P 2 O 5 0,9 %-Punkt
Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.2.9 Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,
Tabelle 6.2]
10 % P 2 O 5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt
Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

1.3 Vorgaben für Kaliumdünger


Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K 2 O wasserlösliches
Kaliumoxid
Kalium bewertet als
wasserlösliches K 2 O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K 2 O 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; umhüllt
1.3.2 Kaliumdünger-
Lösung
20 % K 2 O wasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K 2 O
Toleranzen:
K 2 O 1 %-Punkt
Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3 Kaliumsulfat-
Lösung
6 % K 2 O

6 % S
wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel
Kali bewertet als
wasserlösliches K 2 O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K 2 O 1 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.4 Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
10 % K 2 O wasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K 2 O
Toleranzen:
K 2 O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für K 2 O 3 % Punkte.
Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

1.4 Vorgaben für Kalkdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO 3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO 3 einen Teil MgCO 3 enthält.
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO 3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO 3 ;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO 3 mindestens 10 %
Toleranzen:
 CaCO 3 4 %-Punkte,
 MgCO 3 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaCO 3  + MgCO 3 ) 4 %-Punkte
Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a)
Magnesiumcarbonat
b)
Azotobakter auf Torf, wenn
1 000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c)
Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16
Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO 3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO 3 ,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO 3 ,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO 3 ,
das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
 CaO 4 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander
durch Brennen
Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
 CaO 4 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung
Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich“.
1.4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a)
97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b)
97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
 MgO 1,5 %-Punkte
 insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte
Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke
Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
auch Zugabe von
– 
phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
– 
Rohphosphat
jeweils in die flüssige Schmelze ( > 1 400 °C);
Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:
– 
Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P 2 O 5
Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2
a)
97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b)
97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c)
97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16 mm.
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3 %-Punkte
P 2 O 5 0,8 %-Punkt
a)
Vermahlen von Konverterschlacke
b)
Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
c)
Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze
1.4.6 Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] 30 % CaO
in der TM
Calciumoxid Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO 3 mindestens 10 %
Toleranzen:
 CaO 3 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.


1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger

Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumchlorid
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
Bezeichnung nach Spalte 1:
„Calciumformiat-flüssig“,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
1.5.3 Magnesium-
carbonat
70 % MgCO 3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO 3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO 3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit
Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“
bezeichnet sein.
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur
1 800 °C
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten
magnesiumhaltiger Gesteine
1.5.6 Kieserit mit
Magnesium-
carbonat
20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kaliumsulfat
Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
Mindestgehalte nach Spalte 2:
8 % MgO, 6 % K 2 O, insgesamt 20 %
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
K 2 O 1 %-Punkt
Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K 2 O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
1.5.7 Magnesiumdünger-Suspension 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser
1.5.9 Elementarer Schwefel fest:
80 % S
flüssig:
40 % S
Schwefel Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
Schwefel aus Natur- oder
Industrieherkünften
1.5.10 Schwefel-
Magnesiumdünger
6 % S
6 % MgO
Schwefel;
Magnesiumoxid
Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
1.5.11 Schwefel-
Calciumdünger
11 % S
25 % Ca
Schwefel;
Calcium
Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren
bei der Monoverbrennung von Steinkohle
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.


Abschnitt 2
<B>Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger</B> <BR/> <BR/> <B>Vorbemerkungen und Hinweise</B>

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile ;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 2.1 NP-Dünger fest:
3 % N
5 % P 2 O 5
als Lösung:
1 % N
1 % P 2 O 5
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1
Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO 3 ;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO 3 ;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.
2.2 NK-Dünger fest:
3 % N
5 % K 2 O
als Lösung:
1 % N
1 % K 2 O
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches Kaliumoxid
Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-
destens 1 % betragen.
Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO 3 ;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO 3 ;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.
2.3 PK-Dünger fest:
5 % P 2 O 5
5 % K 2 O
als Suspension:
5 % P 2 O 5
5 % K 2 O
als Lösung:
1 % P 2 O 5
1 % K 2 O
insgesamt 3 %
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
Bei Verwendung von Aschen
Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P 2 O 5
3 % K 2 O,
bei trockenem Material Granulierung
2.4 NPK-Dünger fest:
3 % N
5 % P 2 O 5
5 % K 2 O
auf Träger-
material:

1 % N
1 % P 2 O 5
1 % K 2 O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P 2 O 5
1 % K 2 O
insgesamt
4 %
als Suspension:
3 % N
4 % P 2 O 5
4 % K 2 O
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln
auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlen-
saurem Kalk aus Meeralgen
Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
„Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P 2 O 5
3 % K 2 O,
bei trockenem Material Granulierung.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO 3 ,
Spalte 3: Calciumcarbonat,
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO 3 ,
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeichnung Mindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 3.1 Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P 2 O 5
oder
0,5 % K 2 O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P 2 O 5
Kali bewertet als Gesamt-K 2 O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K 2 O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;
auch in flüssiger Form
Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
3.2 Organisch-
Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P 2 O 5
oder
1,0 % K 2 O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P 2 O 5
Kali bewertet als Gesamt-K 2 O
Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
3 % N,
3 % P 2 O 5 oder
3 % K 2 O.

Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger <BR/> <BR/> Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2.
Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen

Typenbezeichnung Ergänzung der
Mindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 4.1.1 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe „mit Spurennährstoff“
oder
durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn
Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und
wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte.
Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2
oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2
Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
1 % Fe bezogen auf TM
0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen
auf TM und Zink
0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
ist eine gezielte Zugabe von
nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern,
nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf
TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 4.2.1 Kupferhydroxid-
Suspension
22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als
Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
Suspendieren von Kupferhydroxid
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser-
lösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt
Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit;
auch chelatisiert mit Glycin
Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.
4.2.3 Eisen-
Dünger
6 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt
Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung
Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.
4.2.4 Spurennährstoff-Mischdünger 0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn
Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt
Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.


Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen <BR/> <BR/> Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.

Typenbezeichnung Mindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6 5.1 N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger
1 % N,
1 % P 2 O 5
oder
1 % K 2 O
Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1
bis 3.10
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 0,25 %-Punkt,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 5 % des in %
angegebenen Gehaltes.
Auf chemischem oder
physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form
Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.

Referenzen

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