- 1.
-
Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze. - 2.
-
Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
bzw. … mg/l
der Kennzeichnung/Hinweise
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P 2 O 5 /l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K 2 O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:
Kennzeichnung bei … % organischer
Substanz:
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
angegebene
Einheit
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
der Kennzeichnung/Hinweise
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P 2 O 5 (FM)
20 mg/kg P 2 O 5
50 mg/kg P 2 O 5
Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“
nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:
„Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“
3-Methylpyrazol
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
0,02 % bis 0,2 %
Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
Mehrnährstoffdünger mit
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein
löslichkeit
(Masseprozent)
- a)
-
weniger als 2 % wasser-
löslichem P 2 O 5
- b)
-
2 % und mehr wasser-
löslichem P 2 O 5
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat
mit wasserlöslichem Anteil“
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat
Phosphatarten
genannte Phosphatarten
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
[Angabe nach Tabelle 6.2]
Tabelle 6.2]“
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der
Stoffgruppe oder Herkunft
zulässigen Ausgangsstoffe
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Behandlung organischer Stoffe
Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
max. 5 mg/kg TM
Verarbeitung von Zuckerrüben
tierischer Herkunft
tierischer Herkunft
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16
Siebdurchgang
- –
-
bei 0,1 mm max. 0,2 %, - –
-
bei 0,05 mm max. 0,05 %, - –
-
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
Klärschlämmen
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
Siebdurchgang
- –
-
bei 0,1 mm max. 0,2 %, - –
-
bei 0,05 mm max. 0,05 %, - –
-
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
- •
-
Calciumchlorid, - •
-
Kalkmilch, - •
-
Magnesiumchlorid, - •
-
Magnesiumoxid oder -hydroxid
Nummer 1.2.2.
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- –
-
aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion, - –
-
aus der Biodieselproduktion, - –
-
aus der Verarbeitung von Wolle
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
Herstellung von Kaliumcarbonat.
- –
-
97 % bei 3,15 mm, - –
-
70 % bei 1,0 mm.
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO 4
Aus der Verarbeitung von Milchzucker.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.
Eierschalen
- –
-
97 % bei 3,15 mm, - –
-
70 % bei 1,0 mm.
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Aufhärtung.
- –
-
97 % bei 3,15 mm, - –
-
70 % bei 1,0 mm.
Mangan bewertet als MnO
Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
Klarablaufwasser
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
- –
-
90 % bei 6,3 mm, - –
-
70 % bei 3,15 mm
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
(Gärresten)
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
15 % CaO i. d.TM.
„Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen“.
Porenbeton.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.
- 1.
-
Die Tabelle 7 enthält - 1.1
-
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3), - 1.2
-
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4). - 2.
-
Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen. - 3.
-
Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch - a)
-
in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen, - b)
-
thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder - c)
-
pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
- 4.
-
Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Stoffgruppe oder Herkunft
zulässigen Ausgangsstoffe
Moorschlamm,
Heilerde
Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.
Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.
- –
-
der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung, - –
-
der Landwirtschaft, - –
-
der Forstwirtschaft, - –
-
dem Garten- und Landschafts-
bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie, - –
-
der Herstellung technischer Alkohole, - –
-
der Energiegewinnung, - –
-
der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
- –
-
Küchen und Kantinenabfälle , - –
-
Reet, - –
-
Huminsäuren, - –
-
Algen, - –
-
Sphagnum
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch
unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.
Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- –
-
bei 0,1 mm max. 0,2 %, - –
-
bei 0,05 mm max. 0,05 %, - –
-
bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Packungen,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.“
aus der Gewässerbewirtschaftung
aerober oder anaerober Behandlung.
- a)
-
aus der Speisepilzproduktion - b)
-
aus der Enzymproduktion - c)
-
aus der Arzneimittelproduktion
Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten.“
- a)
-
aus der Enzymproduktion - b)
-
aus der Vitaminproduktion
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz
- –
-
als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, - –
-
als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel, - –
-
Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
- 1.
-
Material nach Artikel 9 - a)
-
Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano, - b)
-
Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a, - c)
-
Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b, - d)
-
Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f, - e)
-
hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
- 2.
-
Material nach Artikel 10
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
- –
-
Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden. - –
-
Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
- –
-
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - –
-
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Ergänzung der Kennzeichnung:
- –
-
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - –
-
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
- –
-
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - –
-
„Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.“ - –
-
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
- –
-
Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg. - –
-
Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:- –
-
Question N° EFSA-Q-2003-097, - –
-
Question N° EFSA-Q-2004-104, - –
-
Question N° EFSA-Q-2006-126.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos
tierischer Herkunft
Verarbeitung von [Stoff nach
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.
Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
(ABC-Pulver)
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt).
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
keine Abfälle.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
keine Abfälle.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
- –
-
Ziegelsand, - –
-
Ziegelsplitt, - –
-
Ziegelbruch.
Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
„Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.
Keine Kondensatfilterschlämme.
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
Gemüsewasch- und -anhangerde
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
– Nassschlacke,
– Kesselsand,
– Kesselgrus,
– Schmelzkammergranulat.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Keine Filteraschen.
Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.
anfallender Papierschlamm.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie
- –
-
Milchverarbeitung, - –
-
Getränkeherstellung, - –
-
Gelatineherstellung, - –
-
Herstellung pflanzlicher Lebens- und
Genussmittel.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.
Küchen- und Speiseabfälle.
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten.
Pilze.
- –
-
als Bodenimpfmittel, - –
-
zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.
Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.
- 1.
-
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. - 2.
-
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
oder Stoffgruppe
zulässiger Ausgangsstoffe
zum Zweck der Zugabe,
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
- –
-
hochreine Weißöle, - –
-
Kohlenwasserstoffwachse - –
-
Petrolatum.
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).
Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.
Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
- –
-
Eisensalze, auch -oxide, - –
-
Eisenoxihydroxide, - –
-
Eisenhydroxide, - –
-
Aluminiumsalze, - –
-
Magnesiumsalze, - –
-
Kalk.
Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen
werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
- –
-
für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM, - –
-
für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.
kein gebrauchtes Perlit.
- -
-
Nickelsulfathexahydrat, - -
-
Nickel komplexiert mit EDTA
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
Wirtschaftsdüngern.
Wirtschaftsdüngern.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
Ionenaustauscher
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.
In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
- –
-
Tenside, - –
-
Paraffinöle,
Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Pflanzenstärkungsmittel
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.
- –
-
Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung, - –
-
Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen, - –
-
Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.
- –
-
Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln, - –
-
Aus der Herstellung von Biodiesel, - –
-
Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Werkstoffe (BAW)
- –
-
DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder - –
-
DIN EN 14995
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.
– Kieselgur,
– Perlite.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
- –
-
Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand≤ 75 %, - –
-
Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm≤ 0,1 %.
- –
-
Siebdurchgang:
≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
≤ 0,05 mm max. 0,1 %,
≤ 0,01 mm max. 0,005 %. - –
-
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials.“
Desinfektionsmittel
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
entgegensteht.
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.
- 1.
-
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile. - 2.
-
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen. - 3.
-
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung. - 4.
-
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes. - 5.
-
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben. - 6.
-
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor. - 7.
-
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen. - 8.
-
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
- 1.
-
Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:- –
-
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8, - –
-
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle, - –
-
für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen, - –
-
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, - –
-
ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
- 2.
-
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
Düngegesetz.
- 3.
-
Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO 3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
- 1.
-
Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. - 2.
-
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. - 3.
-
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
- 1.
-
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. - 2.
-
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. - 3.
-
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
- 1.
-
Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:- –
-
„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind, - –
-
„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind, - –
-
„mit umhülltem [Nährstoff]“, - –
-
„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
- 2.
-
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
- 1.
-
Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen. - 2.
-
Zusätzlich sind anzugeben: - –
-
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O, - –
-
bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4, - –
-
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14, - –
-
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.
Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
- 1.
-
Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität). - 2.
-
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5. - 3.
-
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3. - 4.
-
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2. - 5.
-
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
- 1.
-
Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. - 2.
-
Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein. - 3.
-
Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches.
- 1.
-
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen. - 2.
-
pH-Wert (CaCl 2 ) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle. - 3.
-
Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.
Zugabe von
- –
-
Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2, - –
-
mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4
- 1.
-
Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich). - 2.
-
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2. - 3.
-
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3. - 4.
-
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2. - 5.
-
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
- 1.
-
Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. - 2.
-
Bei Spurennährstoffen: - –
-
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte, - –
-
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte, - –
-
wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
- 3.
-
Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4. - 4.
-
Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter). - 5.
-
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. - 6.
-
Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
„Neutralisationswert“ angefügt sein.
nach Anlage 1 Abschnitt 4
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder
„als Komplex von ...“.
- 1.
-
Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. - 2.
-
Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
mit der Angabe der Masse der Verpackung. - 3.
-
Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
- 1.
-
Bei festen Stoffen - –
-
Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, - –
-
bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
- 2.
-
Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
- 1.
-
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen. - 2.
-
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
- 1.
-
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen. - 2.
-
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
- –
-
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2, - –
-
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. - –
-
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. - –
-
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
- –
-
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2, - –
-
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. - –
-
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes. - –
-
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
- 1.
-
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol. - 2.
-
Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
dabei für- –
-
Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile
- 1.
-
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol. - 2.
-
Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei- –
-
Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
- 3.
-
Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P 2 O 5 , K 2 O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
- –
-
Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ, - –
-
andere Nährstoffe: = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
- 1.
-
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung“). - 2.
-
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-
bindung“). - 3.
-
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
- 1.
-
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung“). - 2.
-
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“). - 3.
-
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
- 1.
-
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen. - 2.
-
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
diese Stoffe. - 3.
-
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
- 1.
-
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen. - 2.
-
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe. - 3.
-
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
- 1.
-
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). - 2.
-
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß - –
-
Typenbeschreibungen in Anlage 1, - –
-
Tabellen 1 und 6 bis 9.
- 1.
-
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). - 2.
-
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Tabellen 1 und 6 bis 9.
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
- 1.
-
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “ - 2.
-
Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
- 1.
-
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen. - 2.
-
Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. - 3.
-
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten“.
- 1.
-
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. - 2.
-
Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. - 3.
-
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten“.
- 4.
-
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
- 4.
-
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
- 1.
-
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. - 2.
-
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
- 1.
-
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. - 2.
-
Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.
Düngegesetzes
- 1.
-
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. - 2.
-
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. - 3.
-
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
Düngegesetzes
- 1.
-
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. - 2.
-
Angabe der Hauptbestandteile nach
Nummer 10.1.2. - 3.
-
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
- 1.
-
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23. - 2.
-
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
- 1.
-
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23. - 2.
-
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
- 1.
-
Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben. - 2.
-
Handelsübliche Warenbezeichnungen. - 3.
-
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben. - 4.
-
Marken, Gütezeichen. - 5.
-
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen. - 6.
-
Sonstige Angaben und Hinweise.