DüMV 2012 Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1.
Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2.
Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Nebenbestandteil Kennzeichnung ab … % TM
bzw. … mg/l
Toleranz Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
1 2 3 4 1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1.1.1 Stickstoff (N) 1,5 % 25 %, 1 %-Punkt 1.1.2 Phosphat (P 2 O 5 ) 0,5 % 25 %, 1 %-Punkt 1.1.3 Kalium (K 2 O) 0,75 % 25 %, 1 %-Punkt 1.1.4 Schwefel (S) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5 Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.
1.1.6 Natrium (Na) 0,2 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 1.1.7 wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel. 1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1.2.1 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.3 Phosphat (P 2 O 5 ) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.5 Kalium (K 2 O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.7 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.9 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.2 Stickstoff (N) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.4 Phosphat (P 2 O 5 ) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P 2 O 5 /l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.6 Kalium (K 2 O) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K 2 O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.8 Magnesium (Mg) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.10 Schwefel (S) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.11 Bor 0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.12 Kupfer 0,05 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.13 Zink 0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 1.3.2 Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) 5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.
1.3.3 Organische Substanz 5 % 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:
Kennzeichnung bei … % organischer
Substanz:
5 % „enthält wenig organische Substanz“
80 % „enthält viel organische Substanz“.
1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l Für Kultursubstrate. 1.3.5 Selen (Se) 0,0005 % 25 % Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.3.6 Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten Für Kultursubstrate.


1.4 … Schadstoffe Nebenbestandteil Kennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere
angegebene
Einheit
Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
1 2 3 4 5 1.4.1 Arsen (As) 20 50 % 40 1.4.2 Blei (Pb) 100 50 % 150 1.4.3 Cadmium (Cd)

Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P 2 O 5 (FM)
1,0

20 mg/kg P 2 O 5
50 % 1,5

50 mg/kg P 2 O 5
Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen
Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“
1.4.4 Chrom (ges.) 300 50 % 1.4.5 Chrom (Cr VI ) 1,2 50 % 2 Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert
nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. 1.4.7 Quecksilber (Hg) 0,5 50 % 1,0 1.4.8 Thallium (Tl) 0,5 50 % 1,0 1.4.9 Perfluorierte Tenside (PFT) 0,05 0,1 Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). 1.4.10 Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) 30 ng Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:
„Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Stoff Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff Sonstige Bestimmungen 1 2 3 2.1 Nitrifikationshemmstoffe 2.1.1 Dicyandiamid 10,0 2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat
Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8
2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol
2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol 2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1. 2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8 2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol 0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1. 2.1.7 N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid 0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. 2.1.8 Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin] Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten 2.2 Ureasehemmstoffe 2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
2.2.2 Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 %
Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %

Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 Gesamtstickstoff 3.2 Nitratstickstoff 3.3 Ammoniumstickstoff 3.4 Carbamidstickstoff 3.5 Cyanamidstickstoff 3.6 Crotonylidendiharnstoffstickstoff 3.7 Formaldehydharnstoffstickstoff 3.8 Isobutylidendiharnstoffstickstoff 3.9 Dicyandiamidstickstoff 3.10 Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4
Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


4.1 Phosphorverbindungen 4.1.1 Phosphat (P 2 O 5 ) 4.2 Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 wasserlösliches Phosphat 4.2.2 neutral-ammoncitratlösliches Phosphat 4.2.3 neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat 4.2.4 ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat 4.2.5 alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) 4.2.6 in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat 4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P 2 O 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P 2 O 5 in 2 %iger Ameisensäure löslich 4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P 2 O 5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P 2 O 5 wasserlösliches Phosphat 4.2.10 in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat 4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit
Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein
Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent)
Nicht enthalten sein dürfen:
1 2 3 4 5.1
a)
weniger als 2 % wasser-
löslichem P 2 O 5
b)
2 % und mehr wasser-
löslichem P 2 O 5
Thomasphosphat, Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat
5.2 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil „mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem Anteil“
Löslichkeit 4.2.1: 2 % andere Phosphatarten
5.3 Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat
verwendete
Phosphatarten
andere als in Spalte 1
genannte Phosphatarten
5.4 Dicalciumphosphat „mit Dicalciumphosphat“ andere Phosphatarten 5.5 Rohphosphat „mit Rohphosphat“ Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.6 teilaufgeschlossenem Rohphosphat „mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.7 Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2]
„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]“
Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
andere Phosphatarten
5.8 weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem Rohphosphat“ Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
andere Phosphatarten

Tabelle 6
Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1 .


Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2 3 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 6.1.1 Abluftreinigung Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung,
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung
6.1.2 Abgasreinigung Verbrennungsanlagen 6.1.4 Abwasserbehandlung kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung 6.1.3 aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer Stoffe
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
6.1.5 biotechnologische
Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
6.1.6 Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
6.1.9 Herstellung von Lebens- und Genussmitteln Herstellung von Süßstoff
Verarbeitung von Zuckerrüben
6.1.8 Herstellung von Caprolactam 6.1.10 Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken Absorption von Ammoniakgas 6.1.11 Metallverarbeitung Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram 6.1.12 Behandlung von Holz mit Ammoniakgas Holzräucherei mit Ammoniakgas 6.1.20 Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen Regeneration NH 4 -beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen 6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 6.2.1 Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft
Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1
6.2.2 Verbrennung von Stoffen
tierischer Herkunft
Brennraumaschen von tierischen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16
In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3 Verbrennung von
Klärschlämmen
Aschen von Klärschlämmen nach
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit
Calciumchlorid,
Kalkmilch,
Magnesiumchlorid,
Magnesiumoxid oder -hydroxid
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder
Nummer 1.2.2.
6.2.5 Schmelzvergasung Stoffe nach Tabelle 7 Prozesstemperatur 1 450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 6.3.1 Verarbeitung von Vinasse 6.3.2 Verarbeitung von Ölen und Fetten Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion,
aus der Biodieselproduktion,
aus der Verarbeitung von Wolle
Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von pflanzlichen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
Auch Auslaugen von Aschen für die
Herstellung von Kaliumcarbonat.
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
6.4.2 Herstellung von Stickstoffdüngern Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO 4
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. 6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
Aus der Verarbeitung von Milchzucker.
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5 Verwertung von
Eierschalen
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung.
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
Eisen bewertet als Fe 2 O 3 5 % bezogen auf TM.
Mangan bewertet als MnO 5 % bezogen auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
6.4.7 Phosphatfällung in
Klarablaufwasser
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.
6.4.8 Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. 6.4.9 Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.
6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Stoffe Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
Siebdurchgang:
90 % bei 6,3 mm,
70 % bei 3,15 mm
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. 6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen 6.4.16 anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen
(Gärresten)
Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern Eisen bewertet als Fe 2 O 3 5 % bezogen auf TM 6.4.18 Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:
15 % CaO i. d.TM.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung 6.4.20 Sodaherstellung 6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen“.
6.4.22 Herstellung von Porenbeton Rückstände aus der Herstellung von
Porenbeton.
Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.
6.4.23 Herstellung von Blockbeton Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.

Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Die Tabelle 7 enthält
1.1
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
1.2
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.
Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3.
Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
a)
in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
b)
thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c)
pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
4.
Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2 3 7.1 Pflanzliche Stoffe 7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf,
Moorschlamm,

Heilerde
C org 10 %
Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.
Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.
7.1.2 Pflanzliche Stoffe aus
der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft,
dem Garten- und Landschafts-
bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie,
der Herstellung technischer Alkohole,
der Energiegewinnung,
der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
Küchen und Kantinenabfälle ,
Reet,
Huminsäuren,
Algen,
Sphagnum








Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch
unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.
Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.
7.1.3 Organische Stoffe aus der Filtration Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. 7.1.5 Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.“
7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung
Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7 Pilzsubstrate
a)
aus der Speisepilzproduktion
b)
aus der Enzymproduktion
c)
aus der Arzneimittelproduktion
Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten.“
7.1.8 Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
a)
aus der Enzymproduktion
b)
aus der Vitaminproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.10 Kohlen Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz
Verwendung:
als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe 7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1.
Material nach Artikel 9
a)
Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano,
b)
Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a,
c)
Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d)
Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f,
e)
hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
2.
Material nach Artikel 10
Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
  = „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“
  = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
„Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.“
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
Question N° EFSA-Q-2003-097,
Question N° EFSA-Q-2004-104,
Question N° EFSA-Q-2006-126.
7.2.2 Tierische Exkremente nicht von Nutztieren Heimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind. Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos
7.2.3 Fermentationsrückstände
tierischer Herkunft
Aus der Enzymproduktion. Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.
7.2.4 Guano Von Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. 7.2.5 Abwässer aus der
Verarbeitung von [Stoff nach
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]
Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.
7.3 Mineralische Stoffe 7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4.
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.
Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
7.3.2 Feuerlöschpulver
(ABC-Pulver)
Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist. Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.
7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
7.3.4 Gestein Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt).
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt). Auch in aufbereiteter Form.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6 Sand Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
7.3.7 Perlite Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle.
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9 Zeolith Zeolith natürlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. 7.3.11 Bodenmaterial Bodenmaterial natürlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
7.3.12 Ton
Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
7.3.15 Ziegelbruch
Ziegelsand,
Ziegelsplitt,
Ziegelbruch.
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
„Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.
7.3.16 Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.
Keine Kondensatfilterschlämme.
Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.
7.3.17 Erde aus der Reinigung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Rübenwasch- und -anhangerde,
Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
Gemüsewasch- und -anhangerde
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.3.18 Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle – Rostasche,
– Nassschlacke,
– Kesselsand,
– Kesselgrus,
– Schmelzkammergranulat.
Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Keine Filteraschen.
Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.
7.3.19 Herstellung von Papier Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess
anfallender Papierschlamm.
Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische 7.4.1 Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2 Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie
Aus Abwässern der
Milchverarbeitung,
Getränkeherstellung,
Gelatineherstellung,
Herstellung pflanzlicher Lebens- und
Genussmittel.
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.4.3 Klärschlämme Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.
7.4.4 Organische Abfälle Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten.
7.4.5 Lebende Mikroorganismen Bakterien,
Pilze.
Verwendung
als Bodenimpfmittel,
zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.
7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. Nur bei zerstörter DNS. 7.4.7 Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. 7.4.9 Styropor Auch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“
7.4.10 Carbamid-Methanal-Kondensationsprodukt Organisch-synthetischer Harzschaum Verwendung als Bodenhilfsstoff zur
Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.
7.4.11 Hortensienblau Ammoniumaluminiumsulfat Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.
7.4.12 Fischteichschlamm Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion in der Teichwirtschaft gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung

Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2.
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).

Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe
Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe
Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3 Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel 8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
hochreine Weißöle,
Kohlenwasserstoffwachse
Petrolatum.
Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
Keine gebrauchten Mineralöle und deren
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).
8.1.2 Öle aus nachwachsenden Rohstoffen Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. 8.1.3 Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).
Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.
Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
8.1.4 Fällungsmittel
Eisensalze, auch -oxide,
Eisenoxihydroxide,
Eisenhydroxide,
Aluminiumsalze,
Magnesiumsalze,
Kalk.
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen
werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM,
für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5 Perlit Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit.
Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.
8.1.6 Nickel
-
Nickelsulfathexahydrat,
-
Nickel komplexiert mit EDTA
Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.
8.1.9 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel 8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.
8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.
8.2.4 Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. 8.2.5 Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. 8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. 8.2.7 Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
8.2.8 Synthetische organische
Ionenaustauscher
Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
8.2.9 Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke Im Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
Anwendungsvorgabe:
Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.
Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.
Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.
In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:
Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.
8.2.11 Netzmittel
Tenside,
Paraffinöle,
keine perfluorierte Tenside.
Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile 8.3.1 Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.
8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.
8.3.3 Alkohol
Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,
Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,
Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.
8.3.4 Fett und Fettrückstände
Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln,
Aus der Herstellung von Biodiesel,
Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5 Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW)
Stoffe die nach der Norm
DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.
8.3.7 Mineralisches Filtermaterial – Bleicherde,
– Kieselgur,
– Perlite.
Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand 75 %,
Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm 0,1 %.
Siebdurchgang:
0,10 mm max. 0,2 %,
0,05 mm max. 0,1 %,
0,01 mm max. 0,005 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials.“
8.3.8 Reinigungs- und
Desinfektionsmittel
Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10 Selen Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.
8.3.11 Andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex Wirkstoff Summenformel 1 2 3 Tabelle 9.1 Chelatoren 9.1.1 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C 14 H 23 O 10 N 3 9.1.2 EDDCHA Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C 20 H 20 O 10 N 2 9.1.3 EDDHA Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C 18 H 20 O 6 N 2 9.1.4 EDDHMA Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C 20 H 24 O 6 N 2 9.1.5 EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C 10 H 16 O 8 N 2 9.1.6 HEDTA Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure C 10 H 18 O 7 N 2 9.1.7 TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C 21 H 26 O 6 N 2 9.1.8 IDHA D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz C 8 H 7 NO 8 Na 4 9.1.9 EDDS (S, S)-Ethylendiamindisuccinat C 10 H 16 O 8 N 2 Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “ Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner 9.2.1 HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C 2 H 8 O 7 P 2 9.2.2 Ligninsulfonat 9.2.3 Zitronensäure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure C 6 H 8 O 7 9.2.4 Humat, Huminat Huminsäuren 9.2.5 Glycinat 2-Aminoethansäure C 2 H 5 NO 2

Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2.
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3.
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4.
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
5.
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6.
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7.
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8.
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise 1 2 3 4 10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren 10.1.1 Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben
1.
Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8,
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen,
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
Düngegesetz.
3.
Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO 3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
10.1.2 Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3.
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3.
Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.3 Zugabe von Hüllsubstanzen
1.
Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
„mit umhülltem [Nährstoff]“,
„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
2.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger
1.
Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2.
Zusätzlich sind anzugeben:
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O,
bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.
10.1.4 Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8
Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
Bodenhilfsstoffe
1.
Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität).
2.
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
3.
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4.
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
10.1.5 Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
1.
Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2.
Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein.
3.
Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches.
Kultursubstrate
1.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2.
pH-Wert (CaCl 2 ) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle.
3.
Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.
10.1.6

Zugabe von

Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4

Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. Pflanzenhilfsmittel
1.
Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
2.
Nährstoffgehalte für N, P 2 O 5 und K 2 O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3.
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4.
Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.
10.1.7 Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
10.1.8 Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
1.
Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2.
Bei Spurennährstoffen:
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
3.
Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4.
Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5.
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6.
Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
„Neutralisationswert“ angefügt sein.
10.1.9 Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder
„als Komplex von ...“.
10.1.10 Masse
1.
Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2.
Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3.
Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Masse/Volumen
1.
Bei festen Stoffen
Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,
bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
2.
Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen 10.2.1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
10.2.2 Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
dabei für
Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
Nährstoffe nach Tabelle 1.2
sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
3.
Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P 2 O 5 , K 2 O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
andere Nährstoffe: =  bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
=  bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
=  wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung“).
2.
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-
bindung“).
3.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung“).
2.
Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“).
3.
Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4 Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
diese Stoffe.
3.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
3.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 10.3.1 Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2.
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Typenbeschreibungen in Anlage 1,
Tabellen 1 und 6 bis 9.
Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2.
Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Tabellen 1 und 6 bis 9.
10.3.2 Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1.
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “
2.
Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
10.3.4 Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten“.
Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten“.
4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.


4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke 10.4.1 Schriftliches Angebot
1.
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2.
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
Schriftliches Angebot
1.
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2.
Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.
10.4.2 Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes
1.
Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2.
Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes
1.
Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2.
Angabe der Hauptbestandteile nach
Nummer 10.1.2.
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3 Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken
1.
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken
1.
Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.5 Zulässige weitere Angaben 10.5.1 Zulässige weitere Angaben
1.
Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
2.
Handelsübliche Warenbezeichnungen.
3.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
4.
Marken, Gütezeichen.
5.
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen.
6.
Sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von