Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DWG § 13 Transkription

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).

(2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von