Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DWG § 14 Druckwerke
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.