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DWG § 3 Aufgabe

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.

(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 N 91.15
1. Februar 2017
OVG 11 N 91.15 1. Februar 2017