(1) Zugfolgestellen
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
- 1.
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Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
- 2.
-
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen - a)
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Reisezüge oder - b)
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Züge mit mehr als 60 km/h