(1) Zugfolgestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
- 1.
-
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
- 2.
-
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
- a)
-
Reisezüge oder
- b)
-
Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.