EBO § 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

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