1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.
2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:
km/h
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (u a ) als das innere Gleis (u i ), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um
1,50
3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:
m
mm
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.