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EBRG § 30 Unterrichtung und Anhörung

Gesetz über Europäische Betriebsräte

(1) Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

1.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
2.
die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Massenentlassungen.

(2) Besteht ein Ausschuss nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschussmitglieder.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 TaBVGa 3/18
13. Dezember 2018
6 TaBVGa 3/18 13. Dezember 2018
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 1 BVGa 7/18
1. August 2018
1 BVGa 7/18 1. August 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 9 TaBV 2/15
12. Oktober 2015
9 TaBV 2/15 12. Oktober 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 11 TaBV 6/14
23. Dezember 2014
11 TaBV 6/14 23. Dezember 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 11 TaBV 5/14
2. Oktober 2014
11 TaBV 5/14 2. Oktober 2014
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 5 BV 208/11
25. Mai 2012
5 BV 208/11 25. Mai 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Ta 267/11
8. September 2011
13 Ta 267/11 8. September 2011
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 TaBV 47/05
15. Dezember 2005
11 TaBV 47/05 15. Dezember 2005