Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.
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EBRG § 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Gesetz über Europäische Betriebsräte
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Arbeitsgericht Wiesbaden (11) - 11 BVGa 5/18
13. Juni 2018
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11 BVGa 5/18 | 13. Juni 2018 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 11 TaBV 6/13
2. Oktober 2014
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11 TaBV 6/13 | 2. Oktober 2014 |
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Beschluss vom Arbeitsgericht Lörrach - 5 BV 7/12
26. Juni 2013
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5 BV 7/12 | 26. Juni 2013 |