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EdlStGrAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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