(Fundstelle: BGBl. I 1992, 186 - 190)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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1
Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen
- b)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- c)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- d)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- e)
-
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere
- aa)
-
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
- bb)
-
Lagerschäden feststellen und beseitigen
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- f)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
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Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
- b)
-
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
- c)
-
Bohrungen in Werkzeugen herstellen
- d)
-
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
4
- e)
-
Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren herrichten
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7
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen
- b)
-
Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
- c)
-
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
- d)
-
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
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- e)
-
Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen
2
- f)
-
Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
2
8
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
- b)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
- c)
-
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
4
9
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen
- b)
-
Fertigungszeichnungen anfertigen
- c)
-
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
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10
Prüfen und Messen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen
- b)
-
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
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11
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- d)
-
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
- e)
-
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
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- f)
-
Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen
- g)
-
Schleifbilder erstellen
- h)
-
mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugelschliffen prüfen
- i)
-
Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität messen und prüfen
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- k)
-
Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Trennens, Ebauchierens, Schleifens, Polierens, Bohrens und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen:
- aa)
-
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit
- bb)
-
Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-, Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen und Oberflächenqualität
- l)
-
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meßgeräten
- aa)
-
Schlifformen prüfen
- bb)
-
Oberflächenqualität prüfen
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12
Vorbereiten von Steinen zum Schleifen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachsteinträger kitten und kleben
2
- b)
-
unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und -besonderheiten sowie material- und verfahrensbedingten Bearbeitungskriterien
- aa)
-
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebauchieren
- bb)
-
synthetische Steine trennen und ebauchieren
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13
Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
unter Beachtung der Steineigenschaften und -besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und Oberflächengestaltung,
- aa)
-
Planflächen schleifen und polieren
- bb)
-
konvexe Formen schleifen und polieren
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-
-
- cc)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren
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-
-
- dd)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppenschliff, schleifen
4
-
-
- ee)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Sternschliff, schleifen
4
-
-
- ff)
-
Steine in freien Facettenschliffen polieren
9
-
-
- gg)
-
konkave Formen schleifen und polieren
- hh)
-
Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
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-
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- ii)
-
Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
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-
-
- kk)
-
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
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- b)
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geschliffene Steine unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens aufarbeiten und umschleifen
- c)
-
Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Eigenheiten an- und durchbohren
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Nachbereiten von Edelsteinen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung
- b)
-
Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen, Versiegeln, Fetten und Stabilisieren
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