(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen - b)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - c)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - d)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - e)
-
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere - aa)
-
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren - bb)
-
Lagerschäden feststellen und beseitigen
- f)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten - b)
-
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen - c)
-
Bohrungen in Werkzeugen herstellen - d)
-
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
- e)
-
Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren herrichten
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen - b)
-
Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen - c)
-
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen - d)
-
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
- e)
-
Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen
- f)
-
Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden - b)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern - c)
-
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen - b)
-
Fertigungszeichnungen anfertigen - c)
-
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen - b)
-
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen - c)
-
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten - b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - d)
-
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten - e)
-
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
- f)
-
Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen - g)
-
Schleifbilder erstellen - h)
-
mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugelschliffen prüfen - i)
-
Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität messen und prüfen
- k)
-
Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Trennens, Ebauchierens, Schleifens, Polierens, Bohrens und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen: - aa)
-
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit - bb)
-
Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-, Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen und Oberflächenqualität
- l)
-
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meßgeräten - aa)
-
Schlifformen prüfen - bb)
-
Oberflächenqualität prüfen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachsteinträger kitten und kleben
- b)
-
unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und -besonderheiten sowie material- und verfahrensbedingten Bearbeitungskriterien - aa)
-
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebauchieren - bb)
-
synthetische Steine trennen und ebauchieren
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
unter Beachtung der Steineigenschaften und -besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und Oberflächengestaltung, - aa)
-
Planflächen schleifen und polieren - bb)
-
konvexe Formen schleifen und polieren
-
- cc)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren
-
- dd)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppenschliff, schleifen
-
- ee)
-
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Sternschliff, schleifen
-
- ff)
-
Steine in freien Facettenschliffen polieren
-
- gg)
-
konkave Formen schleifen und polieren - hh)
-
Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
-
- ii)
-
Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
-
- kk)
-
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
- b)
-
geschliffene Steine unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens aufarbeiten und umschleifen - c)
-
Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Eigenheiten an- und durchbohren
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung - b)
-
Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen, Versiegeln, Fetten und Stabilisieren