EGInsO § 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von