Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
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EGInsO Art 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Referenzen
- EGInsO § 6 Eintragung in öffentliche Bücher und Register 1x
- § 575 1x (nicht zugeordnet)
- EGInsO § 7 Rechtsmittel 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 48/13
13. März 2014
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IX ZB 48/13 | 13. März 2014 |