Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
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Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813), mit folgenden Maßgaben: - a)
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In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den örtlichen Räten" - b)
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In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten".
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Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269), mit folgender Maßgabe: In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis besteht". - 3.
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Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung. - 4.
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§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: - a)
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Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449). - b)
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Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.