EinigVtr Anlage II Kap XIII C III Anlage II Kapitel XIII

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813), mit folgenden Maßgaben:
a)
In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den örtlichen Räten"
b)
In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten".
2.
Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269), mit folgender Maßgabe: In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis besteht".
3.
Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe: Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.
4.
§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449).
b)
Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.

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